§ 11 StruktVG
1. Die Verschmelzung einer KG durch Aufnahme in eine andere KG ist als Zusammenschluss iSd § 11 StruktVG anzusehen.
2. Der Zusammenschlussvertrag muss nicht möglichst zeitnah zum Zusammenschlussstichtag errichtet werden. Da die GrESt-Pflicht mit der Begründung des Übereignungsanspruches - also mit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages und nicht mit dem Verschmelzungsstichtag - entsteht, kommt es insoferne auch zu keiner steuerlichen Rückwirkung.