§ 11 Abs 1 ErbStG
Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anlass, die Saldierung einer negativen Vorschenkung mit anderen Schenkungen nicht zuzulassen. Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer ist allein der Nettozuwachs im Vermögen des Bereicherten, der sich nach Saldierung aller Schenkungen innerhalb des Zeitraumes ergibt.