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Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer Time-Sharing Hotel GmbH keine Einkunftsquelle

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 155 Heft 5 v. 1.3.1999

§ 2 Abs 3 EStG 1972

Die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer Time-Sharing Hotel GmbH mit einer Einlage von 7,5 Mio S kann nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn erst nach 20 Jahren ab Eingehen der Beteiligung das eingesetzte und durch Verlustzuweisung bereits im ersten Jahr vollständig aufgebrauchte Kapital wieder erwirtschaftet wird.

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