Fehlen Bescheide über die AbgAnsprüche gegen den Primärschuldner, sind im Haftungsverfahren gem § 7 Tir LAO (= § 9 BAO) entsprechende Feststellungen über Grund und Höhe des AbgAnspruches zu treffen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 761 Heft 24 v. 15.12.1999