§ 82 Abs 2 Vlbg AbgabenverfahrensG
Nationale Erstattungsvorschriften dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren (ab der fraglichen Zahlung) kann aber als angemessen angesehen werden (Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens).