wenn für Entrichtung einer AbgSchuld Vermögenswerte zwar verwertet werden, es aber nicht zu einer Vermögensverschleuderung kommt
§ 236 BAO
wenn für Entrichtung einer AbgSchuld Vermögenswerte zwar verwertet werden, es aber nicht zu einer Vermögensverschleuderung kommt
§ 236 BAO