§ 216 BAO
§ 239 Abs 1 BAO
Ein rückzahlbares Guthaben entsteht erst, wenn auf einem Steuerkto die Summe alle Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, die die AbgBeh hätte durchführen müssen, sondern auf die tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung ist nach § 216 BAO zu führen.