§ 236 BAO
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, aber dennoch als ein allg Rechtsprinzip respektiert.
2. Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht möglich, wenn in einem Schreiben abstrakt die Voraussetzungen eines Anspruches aufgezählt werden, diese Voraussetzungen in weiterer Folge aber nicht eintreten.