§ 217 Abs 1 BAO
§ 21 Abs 1 und 5 UStG 1972 (1994)
1. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt kein Verschulden der Partei voraus.
§ 217 Abs 1 BAO
§ 21 Abs 1 und 5 UStG 1972 (1994)
1. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt kein Verschulden der Partei voraus.