§ 236 Abs 1 BAO
§ 183 Abs 1 NÖ Abgabenordnung
Eine Unbilligkeit der AbgEinhebung liegt nicht vor, wenn trotz AbgEinhebung der Lebensunterhalt des AbgSchuldners gesichert ist, er aber keine Reserven bilden und keinen Bankkredit aufnehmen könnte.
§ 236 Abs 1 BAO
§ 183 Abs 1 NÖ Abgabenordnung
Eine Unbilligkeit der AbgEinhebung liegt nicht vor, wenn trotz AbgEinhebung der Lebensunterhalt des AbgSchuldners gesichert ist, er aber keine Reserven bilden und keinen Bankkredit aufnehmen könnte.