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Bei Prüfung einer objektiven Bereicherung bei gemischter Schenkung sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem gemeinen Wert und nicht etwa nach den Bewertungsvorschriften des BewG zu vergleichen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 697 Heft 23 v. 1.12.1999

Für die Beurteilung eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuerschuld iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG maßgeblich. Für einen (subjektiven) Bereicherungswillen genügt es, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt. Einer "mit Erfolg durchgeführten Anfechtung" gem § 23 Abs 4 BAO ist die Rückgängigmachung wegen "rechtlicher Anfechtbarkeit" gleichzuhalten

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