Für die Beurteilung eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuerschuld iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG maßgeblich. Für einen (subjektiven) Bereicherungswillen genügt es, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt. Einer "mit Erfolg durchgeführten Anfechtung" gem § 23 Abs 4 BAO ist die Rückgängigmachung wegen "rechtlicher Anfechtbarkeit" gleichzuhalten