Art 19 Abs 2 Satz 2 DBA Japan
Eine Anrechnung japanischer Steuer kann nur bis zu jenem Betrag erfolgen, mit dem die österreichische Steuer auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Ist die Steuerbelastung in Österreich Null, kann keine Anrechnung erfolgen, und zwar auch nicht in den Folgejahren. Ein „Anrechnungsvortrag“ ist nicht vorgesehen.