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Keine Anrechnung japanischer Steuer bei Steuerbelastung in Österreich von Null; keine Vortragsfähigkeit nicht angerechneter japanischer Steuer

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 696 Heft 23 v. 1.12.1999

§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972

§ 12 UStG 1972

Stützt sich die Verweigerung des Vorsteuerabzuges auf das behauptete Fehlen der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände in der Rechnung, so bedarf es ausreichender Feststellungen im B, welche (andere, genauere) Bezeichnung allg im Geschäftsverkehr verwendet wird.

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