§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972
§ 12 UStG 1972
Stützt sich die Verweigerung des Vorsteuerabzuges auf das behauptete Fehlen der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände in der Rechnung, so bedarf es ausreichender Feststellungen im B, welche (andere, genauere) Bezeichnung allg im Geschäftsverkehr verwendet wird.