§ 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG 1972
Bei der Aufgabe eines Betriebes wird nur dann kein Eigenverbrauch verwirklicht, wenn der Unternehmer erklärt, dass er nach der formellen Einstellung des Betriebes oder nach der Aufgabe der bisher ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit mit dem vorhandenen Betriebsvermögen anderweitig unternehmerisch tätig werde.