§ 8 IPrämG
Hat ein AbgPfl nur Geschäftsverbindungen innerhalb Europas, so ist die Behauptung, es seien nur die Nutzungsrechte für Europa an selbsterstellter Software unter Vorbehalt der Nutzungsrechte für den Rest der Welt veräußert worden, nicht glaubwürdig. Der wahre wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsfalles ist die Veräußerung der Software.