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Bei der Aufgabe eines Betriebes liegt grundsätzlich ein Eigenverbrauch vor

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 695 Heft 23 v. 1.12.1999

§ 8 IPrämG

Hat ein AbgPfl nur Geschäftsverbindungen innerhalb Europas, so ist die Behauptung, es seien nur die Nutzungsrechte für Europa an selbsterstellter Software unter Vorbehalt der Nutzungsrechte für den Rest der Welt veräußert worden, nicht glaubwürdig. Der wahre wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsfalles ist die Veräußerung der Software.

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