§ 8 Abs 1 KStG 1966
§ 8 Abs 2 KStG 1988
Geschäftsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern finden nur insoweit als betrieblich bedingte Vorgänge steuerliche Anerkennung, als sie einem Fremdvergleich standhalten. Die Frage, ob Bezüge eines Vereinsmitgliedes überhöht sind, ist in erster Linie durch einen Vergleich mit den Bezügen von Personen zu lösen, die eine annähernd vergleichbare Tätigkeit entfalten, ohne aber Gesellschafter (Vorstand) der von ihnen geleiteten Vereinigung zu sein.