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Neuberechnung des Streitwertes zwecks Gebührenfestsetzung im Falle eines höherwertigen Prozeßvergleiches

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 700 Heft 23 v. 1.12.1999

§ 30 Abs 2 Z 1, TP 12 Anm 1 und 3 GGG

Die bei Abschluss eines Vergleiches im außerstreitigen Scheidungsverfahren entrichteten Gerichtsgebühren sind grundsätzlich nicht rückerstattungsfähig. Dies gilt aber nur für jene Fälle, in denen überhaupt ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt wurde.

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