§ 30 Abs 2 Z 1, TP 12 Anm 1 und 3 GGG
Die bei Abschluss eines Vergleiches im außerstreitigen Scheidungsverfahren entrichteten Gerichtsgebühren sind grundsätzlich nicht rückerstattungsfähig. Dies gilt aber nur für jene Fälle, in denen überhaupt ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt wurde.