§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Ein Hochschulstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einem vom Studierenden bereits ausgeübten Beruf. Aufwendungen für ein Hochschulstudium sind daher in der Regel nicht als Werbungskosten abzugsfähig.