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Hochschulstudien dienen der Berufsausbildung, nicht der Berufsfortbildung. Aufwendungen hierfür sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 690 Heft 23 v. 1.12.1999

§ 16 Abs 1 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können (hier: Mountain-Bike eines Sportlehrers), fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988. Ein diesem Grundsatz entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom AbgPfl zu erbringen.

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