§ 15 Abs 2 EStG 1988
Kdm AÖF 1989/96: Abschn I Unterabschnitt C Z 9 (entspricht jetzt § 4 Abs 1 VO Sachbezüge)
1.Anschaffungskosten (als Bewertungsgrundlage für den Sachbezug der Privatnutzung eines Kfz) sind die tatsächlichen, nicht die fiktiven Anschaffungskosten. Im Falle eines Kfz ist dies der tatsächlich gezahlte Preis und nicht der Listenpreis.