§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 (idF BGBl 1996/201)
Siehe auch 27.05.1999, 98/15/0100, ÖStZB 1999, 644
Das Tatbestandsmerkmal „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen“ zielt nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes (der konkreten beruflichen Tätigkeit), nicht aber auf die gesamten Erwerbseinkünfte (wie etwa jene nach § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 und § 29 Z 4 EStG) ab.