§ 67 Abs 6 EStG 1988
§ 5 Abs 2 lit b KommStG
1. Die begünstigte Besteuerung des § 67 Abs 6 EStG 1988 erfasst nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist. Für Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung gilt dies nicht.