§ 9 BAO
§ 80 ff BAO
Der Vertreter eines AbgPfl haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der StPfl zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, AbgSchulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (vgl verst Sen 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038 zu § 9 BAO).