§ 9 BAO
§ 80 ff BAO
1. Nach stRsp ist es Sache des Gf, darzutun, weshalb er für die rechtzeitige Entrichtung der für die Ges anfallenden Abg nicht Sorge getragen hat; widrigenfalls darf von der AbgBeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden.