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Beweislast des Gf einer Ges für das Fehlen einer schuldhaften Pflichtverletzung gem § 9 iVm §§ 80 ff BAO. Beweislast für das Fehlen ausreichender Mittel der Ges. Grundsatz der anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 660 Heft 22 v. 15.11.1999

§ 9 BAO

§ 80 ff BAO

1. Nach stRsp ist es Sache des Gf, darzutun, weshalb er für die rechtzeitige Entrichtung der für die Ges anfallenden Abg nicht Sorge getragen hat; widrigenfalls darf von der AbgBeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden.

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