§ 23 BAO
Bei einem behaupteten Anschaffungsvorgang kann ein besonders krasses Auseinanderklaffen der Werte von Leistung und Gegenleistung insb dann Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vertragswillens begründen, wenn das Auseinanderklaffen der Werte nicht auf Irrtum, Zwang oder besondere Vorliebe eines der beiden Vertragsteile zurückzuführen ist.