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Gebührenschuld entsteht erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 627 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 295 Abs 1 BAO

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem vom 28. 5. 1998, 96/15/0083.

§ 295 BAO ordnet dem Gebot der Folgeänderung auch Fälle unter, in denen der Grundlagenb später ergeht als der Folgeb. Es besteht keine Verpflichtung der Beh, mit der Erlassung eines abgeleiteten B bis zur Erlangung bzw Änderung des Grundlagenb zuzuwarten.

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