§ 295 Abs 1 BAO
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem vom 28. 5. 1998, 96/15/0083.
§ 295 BAO ordnet dem Gebot der Folgeänderung auch Fälle unter, in denen der Grundlagenb später ergeht als der Folgeb. Es besteht keine Verpflichtung der Beh, mit der Erlassung eines abgeleiteten B bis zur Erlangung bzw Änderung des Grundlagenb zuzuwarten.