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Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 627 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 62 Abs 3 FinStrG

§ 117 Abs 2 FinStrG

§ 152 Abs 1 FinStrG

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