§ 239 BAO
1. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint.
2. Keine Rückzahlung des beantragten Guthabens, wenn dieses unter Bedachtnahme des § 239 Abs 2 BAO aufgezehrt wurde.