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Im Rahmen der GrESt ist an die äußere zivilrechtliche Gestaltung anzuknüpfen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 616 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 1 GrEStG

§ 23 Abs 1 UmgrStG

§ 27 Abs 1 UmgrStG

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