§ 1 Abs 2 GrEStG
1. Die Verschaffung der Verfügungsberechtigung über ein Grundstück kann auch durch konkludente Handlungen und Unterlassungen erfolgen.
2. Die Voraussetzung der Verwertung des Grundstücks auf Rechnung des Ermächtigten ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ermächtigte in der Lage ist, einen ihm zufließenden Mehrerlös zu erzielen.