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Bei einem Tausch von Anteilen an Grundstücken liegen zwei der GrESt unterliegende Erwerbsvorgänge vor

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 617 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987

§ 4 Abs 3 GrEStG 1987

§ 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987

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