§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 BAO
1. Es ist Sache des Gf, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der AbgBeh eine schuldhafte Pflichtverletzung gem § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf.