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Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalges zuzurechnen, wenn die von der Ges gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 610 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 8 Abs 2 KStG 1988

1. Verträge zwischen Kapitalges und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

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