Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalges zuzurechnen, wenn die von der Ges gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 610 Heft 21 v. 1.11.1999