vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalges zuzurechnen, wenn die von der Ges gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 610 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 8 Abs 2 KStG 1988

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!