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Die Absicht der Vorteilsgewährung ist dann nicht zu unterstellen, wenn die Ges nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils alles unternimmt, um ihn rückgängig zu machen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 609 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 8 Abs 1 KStG 1966

1. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann.

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