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Gründe für den Verdacht auf vorsätzliches Handeln eines AbgHehlers

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 587 Heft 20 v. 15.10.1999

Art 234 (ex Art 177) EGV

§ 188 Tir LAO

Der auch vom EuGH angesprochene Grundsatz der Rechtssicherheit schließt aus, dass eine Verfahrenspartei in Fällen, in denen sie ihre Verteidigungsrechte in einem ordnungsgemäßen Verfahren hätte wahren können, eine allfällige (materielle) Unrichtigkeit der AbgFestsetzung (wegen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht) nach Belieben neu aufrollen kann. Die Befugnis, ein Rechtsmittel zu erheben, lässt dem AbgPfl eine ausreichende Möglichkeit offen, seine vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte wahrzunehmen, womit die im Abgabenverfahrensrecht geltende Bestandskraft (Rechtskraft) von B auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert ist.

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