Art 234 (ex Art 177) EGV
§ 188 Tir LAO
Der auch vom EuGH angesprochene Grundsatz der Rechtssicherheit schließt aus, dass eine Verfahrenspartei in Fällen, in denen sie ihre Verteidigungsrechte in einem ordnungsgemäßen Verfahren hätte wahren können, eine allfällige (materielle) Unrichtigkeit der AbgFestsetzung (wegen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht) nach Belieben neu aufrollen kann. Die Befugnis, ein Rechtsmittel zu erheben, lässt dem AbgPfl eine ausreichende Möglichkeit offen, seine vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte wahrzunehmen, womit die im Abgabenverfahrensrecht geltende Bestandskraft (Rechtskraft) von B auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert ist.