§ 303 Abs 1 lit b und lit c BAO
§ 156 KO
Ein Forderungsnachlass als Rechtsfolge eines bestätigten (Zwangs-)Ausgleiches stellt keine gerichtliche Entscheidung über die Einbringlichkeit einer AbgForderung dar. Der Wiederaufnahmsgrund der nachträglich anderen Entscheidung über die Einbringlichkeit als Vorfrage kann daher nicht vorliegen.