§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
Zu den Indizien für die Bauherreneigenschaft gehört, dass der Bauherr auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, das Baurisiko und das finanzielle Risiko zu tragen hat, das zu errichtende Haus selbst plant und gestaltet, gegenüber der Baubehörde als Bau- und Konsenswerber auftritt, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen schließt und die Benützungsbewilligung einholt.