§ 2 Abs 1 Z 2 VermStG 1954
Bei Personenges, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, trifft die beschränkte VermSt-Pflicht gem § 2 Abs 1 Z 2 VermStG nicht die Gesellschafter, sondern die Personenges selbst.
§ 2 Abs 1 Z 2 VermStG 1954
Bei Personenges, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, trifft die beschränkte VermSt-Pflicht gem § 2 Abs 1 Z 2 VermStG nicht die Gesellschafter, sondern die Personenges selbst.