§ 21 Z 1 KVG
1. Nach stRsp sind neben dem jeweils fixierten Abtretungspreis auch noch alle anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zum vereinbarten Preis iSd § 21 Z 1 KVG zu rechnen, wenn diese Leistungen des Erwerbers notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (vgl dazu insb 27.02.1997, 95/16/0110 und 19.01.1994, 93/16/0142, 0143).