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Unterbrechungshandlungen gem § 209 Abs 1 BAO wirken grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 574 Heft 20 v. 15.10.1999

§ 4 Abs 1 Z 4 lit a und Abs 2 GrEStG 1955

§ 207 Abs 2 BAO

§ 208 Abs 2 BAO

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