§ 4 Abs 4 EStG 1988
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von zwischen Ehegatten abgeschlossenen Mietverträgen ist ua das Vorliegen einer klaren Vereinbarung über den Bestandgegenstand und das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung. Dazu gehören jedenfalls Abreden über Höhe und Fälligkeit der Bestandzinszahlungen.