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Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen nur bei Nachweis, und nicht bei bloßer Glaubhaftmachung der im Gesetz genannten Voraussetzungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 564 Heft 20 v. 15.10.1999

§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988

1. Die in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem dem StPfl obliegenden Nachweis von zwei Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig.

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