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Zu den Auslandsforderungen gehören auch entsprechende Wertpapiere und Wechsel

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 62 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 3 Abs 2 Z 4 B-SAG

Der Begriff „Forderungen“ ist umfassend zu verstehen, sodass Forderungen in ausländischer Währung nicht nur unverbriefte Forderungen umfassen, sondern auch Wertpapiere und Wechsel.

VwGH 27.08.1998, 93/13/0179

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