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Gebäude sind nur dann der forstwirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung dem eigentlichen Forstbetrieb dauernd und unmittelbar dienen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 62 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 46 Abs 1 BewG

Gebäude sind nur dann der forstwirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung dem eigentlichen Forstbetrieb dauernd und unmittelbar dienen.

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