§ 46 Abs 1 BewG
Gebäude sind nur dann der forstwirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung dem eigentlichen Forstbetrieb dauernd und unmittelbar dienen.
§ 46 Abs 1 BewG
Gebäude sind nur dann der forstwirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung dem eigentlichen Forstbetrieb dauernd und unmittelbar dienen.