§ 1 Abs 1 EnAbgVergG
§ 4 Abs 1 EnAbgVergG
Für die Berechnung des Nettoproduktionswertes des Jahres 1996 sind nur die Umsätze der Monate Juni bis Dezember heranzuziehen.
§ 1 Abs 1 EnAbgVergG
§ 4 Abs 1 EnAbgVergG
Für die Berechnung des Nettoproduktionswertes des Jahres 1996 sind nur die Umsätze der Monate Juni bis Dezember heranzuziehen.