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Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags tritt mit dem Ablauf des jeweiligen USt-Fälligkeitstages ein und entfällt nicht durch ein später gestelltes Stundungsansuchen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 61 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 21 Abs 1, 4 und 5 UStG 1972

§ 210 Abs 4 BAO

§ 217 Abs 1 BAO

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