§ 11 Abs 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind dann nicht erfüllt, wenn die in der Eingangsrechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft (hier: hochwertiges Industriegranulat), die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand (hier: wertloses Gestein) nicht in Einklang zu bringen ist.