vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware für die Vornahme des Vorsteuerabzuges erforderlich; maßgeblich ist die Eingangsrechnung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 60 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 11 Abs 1 UStG 1972

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind dann nicht erfüllt, wenn die in der Eingangsrechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft (hier: hochwertiges Industriegranulat), die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand (hier: wertloses Gestein) nicht in Einklang zu bringen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!