§ 11 Abs 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
1. Die Vornahme des Vorsteuerabzuges setzt eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus.
§ 11 Abs 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
1. Die Vornahme des Vorsteuerabzuges setzt eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus.