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Die durch § 8 Abs 1 lit e StruktVG nicht gedeckte Übernahme von ESt-Schulden des Einbringenden durch die übernehmende Kapitalgesellschaft begründet eine verdeckte Ausschüttung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 53 Heft 1 und 2 v. 15.1.1999

§ 1 Abs 5 StruktVG

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